Art. 1
Unter dem Namen "Freunde der BAL" (Verein Stellwerkmuseum BetriebsAnlage Linthal) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Diese Statuten sind in männlicher Form abgefasst, sie gelten auch in weiblicher Form. (GlG vom 24.03.1995: 151.1; Art. 1, 2, 3, 4) Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Art. 2
Der Verein (im nachfolgendem BAL genannt) hat seinen Sitz in 8783 Linthal GL.


Art. 3
Der Verein BAL bezweckt:

  • die Erhaltung und Inbetriebnahme von historischen, bahntechnischen Anlagen, insbesondere Stellwerke der Schweiz.
  • den Aufbau einer Modelleisenbahn zur Visualisierung der Abläufe.
  • das Ausstellen von Exponaten der Eisenbahngeschichte.

Art. 4
Mitglieder des Vereins BAL können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Tages- und Ehrenmitgliedern. Für eine Aktivmitgliedschaft ist eine regelmässige, aktive Teilnahme an den BAL-Arbeitstagen erforderlich. Aufnahmegesuche sind mündlich oder schriftlich an den Präsidenten oder eines Vorstandsmitgliedes zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Art. 5
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beiträge werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines Antrages eines stimmberechtigten Mitgliedes festgelegt. Der Höchstbetrag für Aktiv-, Passiv-, Tages- und Ehrenmitglieder wird auf max. Fr. 250.--/Jahr festgelegt.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall

Der Austritt muss schriftlich (Ausnahme Todesfall) erklärt werden. Er kann nur auf die nächstfolgende Generalversammlung erfolgen. Der Ausschluss kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.


Art. 7
Die Organe des Vereins BAL sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisoren

Art. 8
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten 3 Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt an die Aktiv- Passiv- und Ehrenmitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand und unter Angabe der Traktanden. Das Datum der Generalversammlung wird am Sitz des Vereins angeschlagen. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Art. 9
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisoren
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der stimmberechtigten Mitglieder
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins

Art. 11
Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei den natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen gelten als ein Mitglied und üben das Stimmrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen. Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.

Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und wird von der General-versammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Generalversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Betriebsleiter
d) Aktuar
e) Kassier
f) Beisitzer
Ämterkumulation ist zulässig.

Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen. Die Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

Art. 17
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht. Die Revisoren stellen der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

Art. 18
Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl der Revisoren, mindestens aber einen. Sie kann auch Ersatzrevisoren vorsehen. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Revisoren sein.


Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite ausserordentliche Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

Art. 22
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.


Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 14.03.2015 genehmigt.

Linthal, 14. März 2015